Mittwoch, 27. Juli 2016

Aktuell: Steuerliche Folgen bei Betriebsübergabe - Reform der Erbschafts-/Schenkungssteuer

Bis 30.6.2016 galt das "alte Recht" im Bereich der Schenkungssteuer, wodurch kleine Unternehmen i.d.R. praktisch bis zu einem Unternehmenswert i.H.v. rd. 1 Mio. steuerfrei im Zuge einer einer vorgezogenen Erbfolge an Kinder "verschenkt" werden konnten.

Möglich war dies durch pauschale "Verschonungsregeln" (Steuerbefreiung von 85% bzw. 100%) für Unternehmen bis zu 20 Mitarbeitern, ohne das hierfür die "Lohnsummenregelung" (Arbeitsplatzerhalt) galt. Dies ändert sich nun, die großzügige Regelung gilt nur noch für Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern.


Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2014 Nachbesserungen vom Gesetzgeber verlangt. Die Regierungskoalition hatte sich dann nach einigem "Hin und Her" auf einem Kompromiss geeinigt, der ab 1.7.2016 rückwirkend gelten soll. Aufgrund von auch rechtlichen sowie politischen Bedenken wird nun allerdings wohl bis Herbst 2016 am Reformentwurf "nachjustiert", damit das Gesetz dann auch den Bundesrat passieren kann.

Was soll sich ändern?



  • Größere Betriebe müssen nunmehr die Lohnsummenregelung erfüllen, bis zu einem Unternehmenswert i.H.v. 26 Mio. EUR geht dies noch pauschal, danach erfolgt eine individuelle Bedarfsprüfung  (unter Einbeziehung des Privatvermögens) bzw. kommt wahlweise ein Abschlagsmodell in Betracht. Diese Abschläge verringern sich bei steigendem Unternehmensvermögen, so dass ab 90 Mio. EUR die Verschonung komplett entfällt.



  • Die Berücksichtigung von steuerlich grundsätzlich nicht begünstigten Verwaltungsvermögen (nicht betrieblich genutztes Vermögen, z.Bsp. an Dritte vermietetes Vermögen, eine Gemäldesammlung, privates Bargeld usw.) ) ist neu geregelt, nur noch Verwaltungsvermögen bis zur Höhe von 10% des übersteigenden Wertes des begünstigten Betriebsvermögens bleiben hier begünstigt. Finanzmittel (Guthaben, Forderungen, etc.) bleiben bis zu 15% begünstigt. Sollte das nicht begünstige Verwaltungsvermögen das Betriebsvermögen um mehr als 90% überschreiten (überwiegend sehr große Privatvermögen), entfällt die Versschonung ganz.



  • Begünstigt werden jedoch geerbte Privatmittel, wenn sie binnen 2 Jahren in das Unternehmen fließen. Für bestimmte Familienunternehmen sollen weitere Erleichterungen sowie ein 30%iger Bewertungsabschlag bei der Unternehmensbewertung gelten (wenn zwei Jahre vor und 20 Jahre nach Erbschaft oder Schenkung kein Börsengang und Entnahme und Ausschüttung von Gewinnen sowie Einschränkung von Anteilverkäufen)



  • Zudem ist geplant, das Erwerber (von Todes wegen) eine 10 - jährige zinslose Stundung für begünstigtes Betriebsvermögen erhalten, das heißt, fällt die Steuer an, wird sie gestundet.

Fazit - halb so schlimm?

Es gibt im Gesetzentwurf somit auch  wieder Vorteile und "Auswege". Rd. 99 % der deutschen Unternehmen dürften wohl unter einem Wert von 26 Mio. EUR "landen". Bedenkt man, dass zum einen zur Wertermittlung nur noch der 10-12,5-fache Jahresgewinn herangezogen wird (bisher das 18-fache) und das bis zu 30% Bewertungsabschlag leicht möglich sind, wird dies plausibel.

Sollten die "geerbten" Familienbetriebe  dann doch zu Steuerzahlungen führen, greift die zinslose Stundung über 10 Jahre.


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