Montag, 10. Oktober 2016

Erbschaftssteuerreform - Einigung vom 22.9.2016 und Bedeutung

Im Juni 2016 berichteten wir über den geplanten Kompromiss der Erbschaftssteuerreform, seit 22.9.2016 liegt nun "auf den letzten Drücker" die nötige Einigung vor, kurz bevor die Gerichte hätten eingreifen können/müsssen.

Es ist auf den ersten und den zweiten Blick kompliziert geworden. Im wesentlichen geht es darum, welche Unternehmen im Zuge der Familiennachfolge welche Steuererleichterungen von der Erbschaftssteuer erhalten und wo und für wen welche Regelungen und Ausnahmen gelten.

Viele Experten interpretieren die Auswirkungen bereits, andere fragen, warum es im Gegensatz zu einer gewissen Zahl anderer europäischer Staaten überhaupt eine Erbschaftssteuer geben muss! Letztendlich gab es die juristischen Probleme wegen der Ungleichbehandlung von Privaterben und Firmenerben. Gleichbehandlung hätte auch bedeuten können, die Erbschaftssteuer komplett zu streichen, wie einige Kommentatoren bemerkten. Das DIW schlug 2016 vor, Erbschaften nach einem Freibetrag i.H.v. TEUR 400 pauschal mit 10% zu besteuern, Firmenerben sollten pauschal 15% zahlen.

Nie ganz klar wird, wo wirklich fiskalische Berechnungen hinter den Vorschlägen stecken oder es sich um eine verdeckte Umverteilungsdiskussion handelt, das mag jeder selber entscheiden...


Was wird sich nun ändern - die Fakten!


  • Größere Betriebe müssen nunmehr die Lohnsummenregelung erfüllen, bis zu einem Unternehmenswert i.H.v. 26 Mio. EUR geht dies noch pauschal (Steuerschuld entfällt zu 100%, wenn 7 Jahre Fortführung, zu 85% bei 5 Jahren Fortführung), danach erfolgt eine individuelle Bedarfsprüfung  (unter Einbeziehung des Privatvermögens) bzw. kommt wahlweise ein Abschlagsmodell in Betracht. Diese Abschläge verringern sich bei steigendem Unternehmensvermögen, so dass ab 90 Mio. EUR die Verschonung komplett entfällt (bei der Optionsverschonung mit 7 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 700 %) bzw. von 89,75 Mio. EUR (bei der Regelverschonung mit 5 Jahren Haltefrist und einer Lohnsumme von mindestens 400 %). Beim Verschonungsabschlagsmodell verringert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt für jede 750.000 EUR, die der Erwerb oberhalb der Prüfschwelle von 26 Mio. EUR liegt. Kleinbetriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern werden von der Nachweispflicht des Arbeitsplatzerhalts ausgenommen. Saisonarbeiter bleiben bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl unberücksichtigt.
  • Der Kapitalisierungsfaktor für das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 203 BewG) zur Ermittlung des Firmenwertes (s.o.) wird auf 13,75 festgelegt. Der Kapitalisierungsfaktor wird aber in der Zukunft wieder an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten angepasst. Zuletzt lag der Faktor bei 17,86. Der Bundestag wollte den Faktor auf einen Korridor von 10 bis maximal 12,5 absenken. Damit werden die Unternehmen bei Bewertungen dennoch "billiger", so dass die meisten Familienbetriebe unter 26 Mio. EUR wert sein werden (pauschale Lohnsummenregelung).
  • Es wird ein Rechtsanspruch auf eine Stundung der Erbschaftsteuer auf begünstigtes Vermögen bis zu 7 Jahren bei Erwerben von Todes wegen eingeführt. Die Stundung erfolgt im ersten Jahr zinslos und erstreckt sich auf die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen unabhängig von dessen Wert entfällt. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummenregelung und der Behaltensfrist. Der Bundestag hatte dagegen eine Stundung bis zu 10 Jahre beschlossen.
  • Die Berücksichtigung von steuerlich grundsätzlich nicht begünstigten Verwaltungsvermögen (nicht betrieblich genutztes Vermögen, z.Bsp. an Dritte vermietetes Vermögen, eine Gemäldesammlung, privates Bargeld usw.) ist neu geregelt.  Sämtliche Freizeit- und Luxusgegenstände, die typischerweise der privaten Lebensführung dienen, sollen nicht begünstigt werden, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG). Im Bundestags-Beschluss waren dagegen nur bestimmte Freizeit- und Luxusgegenstände aufgelistet (Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive Münzen, Edelmetalle und Edelsteine).
  • Geld und geldwerte Forderungen (Finanzmittel) können zu 15 % zum steuerrechtlich begünstigten Vermögen gerechnet werden, um die notwendige Liquidität des Unternehmens zu sichern (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG). Neu ist, dass dies voraussetzt, dass das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaften nach seinem Hauptzweck dazu dient, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erzielen. Damit sollen sog. Cash-Gesellschaften vermieden werden.
  • Änderungen gibt es auch am vom Bundestag beschlossenen Vorwegabschlag (Steuerabschlag auf den Firmenwert) bei Familienunternehmen mit Kapitalbindung beziehungsweise Verfügungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 ErbStG). Die Höhe des Abschlags entspricht der im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vorgesehenen prozentualen Minderung der Abfindung gegenüber dem gemeinen Wert und darf 30 % nicht übersteigen. Neu ist hier, dass die Satzung Bestimmungen enthalten muss, die die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 % (Bundestags-Beschluss: 30 %) des Gewinns beschränken. Die Verfügungsbeschränkungen müssen 2 Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblassers bzw. dem Schenkungszeitpunkt vorliegen    


Fazit - halb so schlimm?


Es gibt im Gesetzentwurf somit auch  wieder Vorteile und "Auswege". Rd. 99 % der deutschen Unternehmen dürften wohl unter einem Wert von 26 Mio. EUR "landen". Bedenkt man, dass zum einen zur Wertermittlung vorerst nur noch der 13,75-fache Jahresgewinn herangezogen wird (bisher das 18-fache) und das bis zu 30% Bewertungsabschlag leicht möglich sind, wird dies plausibel.



Sollten die "geerbten" Familienbetriebe  dann doch zu Steuerzahlungen führen, greift die Stundung.