Donnerstag, 1. September 2016

Die ungeliebten Erben - das Problem mit dem Pflichtteil




Die Gründe für ein Zerwürfnis von potentiellen Erblassern und Erben sind vielfältig, mal sind die zwischenmenschlichen Beziehungen schuld, mal gibt es gar keine, gerade wenn es sich um vor-/außeheliche Kinder aus der "Sturm- und Drangzeit" handelt.

Da kommt schnell der Gedanke auf, "die oder den enterbe ich aber".

Doch hier schützt das deutsche Recht potentielle Erben mit dem Pflichtteilsrecht. Dies bedeutet stark vereinfacht, dass der Erblasser zwar sein Erbe testamentarisch vererben darf, wie er möchte, aber Regelungen wie "mein Sohn aus erster Ehe erbt nichts" insoweit  ins Leere gehen, als das besagter Sohn einen Pflichtteilsanspruch hätte.


Enterben klappt nur zu 50%

Dieser Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des eigentlichen gesetzlichen Erbteils. Lebt der Erblasser im Status einer gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (ohne Ehevertrag) und hätte neben besagtem Sohn aus erster Ehe noch eine Tochter mit seiner aktuellen Gattin, würde nach gesetzlicher Erbfolge die Gattin 50% des Erbes erhalten, die beiden Kinder (Tochter/Sohn aus erster Ehe) würden je 25% des Erbes erhalten.

Da der Sohn aus erster Ehe nun "enterbt"werden sollte, erhält dieser nur noch die Hälfte der 25%,somit 12,5% des Erbes (Pflichtteil).

Handelt es sich bei der Erbmasse nicht nur um Bargeld/liquides Vermögen, sondern auch um Unternehmensanteile, würden diese in einem zu ermittelnden Wert in das Erbe einfließen. Der resultierende Betrag ist dann in Geld und "sofort" mit dem rechtsgültigen Erbanspruch an den unehelichen Sohn auszuzahlen. Im Beispiel ergibt ein Firmenwert von 2 Mio. EUR, der schnell zusammenkommen kann, dann eine Forderung von TEUR 250!

Wehe den Unternehmenserben, die finanziell dann nicht in der Lage sind, die vererbten Anteilswerte "auszukehren" oder sich auf eine Ratenzahlung zu einigen, denn es droht dann die Pfändung in die Gesellschaftsanteile! Juristen haben daran ihre wahre Freude..


Gegenstrategie - Richtig und rechtzeitig verschenken

Unternehmer mit feststehendem Nachfolgeplan und dem ein oder anderen ungeliebten Erben/in sollten sich also zu Lebzeiten Gedanken über eine Schenkung/vorzeitige Erbfolge machen, denn dann schmilzt der Erbanspruch sukzessive ab. Ist das Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, sinkt der dann sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch ungeliebter Erben nämlich pro Jahr um 10%, d.h. nach 10 Jahren des Überlebens des Erblassers ist der Pflichttelsanspruch komplett weg!  Stirbt der Erblasser bereits nach 8 Jahren, verbleiben "nur noch" 20% des Pflichtteilsergänzungsanspruches, im Beispiel als TEUR 50.

Aber Achtung: Es gibt "beliebte" Begleitregelungen, die das Abschmelzen komplett hemmen, z.Bsp. sog. Nießbrauchsregelungen!


Immer bedenken: Gibt es mehrere wirklich "geliebte" Erben, gilt es trotzdem zu Lebzeiten Regelungen zu treffen, denn wenn Erben nach dem Erbfall zu streiten beginnen, ist das Resultat doppelt verheerend! Klare Regelungen zu Lebzelten des Erblassers unter den Erben sind möglich und sollten sinnvoll geplant werden.


Gerne beraten unsere Fachexperten Sie/Ihr Unternehmen rund um das komplexe Thema. Vereinbaren Sie einen ersten unverbindlichen Termin in unserem Hause.